Unterstützung bei der Bauabnahme

Die förmliche (rechtsgeschäftliche) Abnahme

Nach BGB § 640 ist der Besteller (z. B. der Erwerber) eines Werkes dazu verpflichtet das vertragsgemäß fertig gestellte Werk abzunehmen.

Unter Abnahme versteht man die Hinnahme des Werkes, verbunden mit der Anerkennung des Werkes als vertragsgemäße Leistung.

Empfehlenswert ist die förmliche (schriftliche) Abnahme im Rahmen einer Objektbegehung.

Die rechtlichen Folgen einer Abnahme sind privaten Erwerbern von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen oft nicht in allen Teilen bekannt oder sie werden unterschätzt.

Die rechtlichen Folgen einer Abnahme:

  1. Fälligkeit der Vergütung des Auftragnehmers
  2. Gefahrübergang auf den Auftraggeber
  3. Umkehr der Beweislast
  4. Beginn der Verjährungsfristen für Mängelansprüche

zu 1.

Die Vergütung des Unternehmers für das abgenommene Werk ist bei der Abnahme zu entrichten.

Ein Einbehalt von der Vergütung für die Beseitigung von Mängeln ist möglich.

zu 2.

Sofern bei der Abnahme auch die Übergabe stattfindet muss der Auftraggeber/Erwerber das abgenommene Werk ab Übergabe schützen. Dies gilt auch für den Zeitraum der Beseitigung von protokollierten Mängeln oder noch ausstehender Nachfolgegewerke.

zu 3.

Die Beweislastumkehr bedeutet, dass nach der Abnahme der Auftraggeber/Erwerber beweisen muss, dass das Werk mangelhaft ist.

zu 4.

Mit dem Tag der Abnahme beginnt die Laufzeit der Verjährungsfristen für Mängelansprüche

Rechtzeitig vor Ablauf der Fristen sollten Begehungen durchgeführt werden und Mängel gerügt werden. Dies hemmt (unterbricht) die Fristen.

Nach der Abnahme besteht in der Regel kein Anspruch auf Beseitigung von Beschädigungen, die bei der Abnahme übersehen und nicht gerügt wurden. Alle vorhandenen Mängel müssen daher im Abnahmeprotokoll niedergeschrieben werden. Die Abnahme erfolgt dann unter Vorbehalt dieser festgehaltenen Mängel.