• Benötigen Sie eine bausachverständige Beratung?
  • Möchten Sie eine Bauabnahme vorbereiten?
  • Planen Sie den Erwerb einer Immobilie?
  • Erfordert der Baufortschritt sehr kurzfristige Dokumentationen von Beanstandungen (z.B. Baumängel)?
  • Müssen Sie ein gerichtliches Verfahren in Bausachen vorbereiten?
  • Sollen Streitigkeiten in Bausachen außergerichtlich beigelegt werden?

Wenn ja, ist ein Baugutachten als Privatgutachten die richtige Hilfestellung

Privatgutachten

In einem Privatgutachten erfolgt die Feststellung und Dokumentation von umfangreichen Sachverhalten, die Auswertung der Feststellungen sowie die Darstellung von Verantwortlichkeiten und Lösungsmöglichkeiten bis hin zu Sanierungsvorschlägen und Kostenschätzungen.

Viele Privatleute haben nur sehr wenig Berührungspunkte mit dem Bauwesen und sind daher mit der Einschätzung überfordert, ob gewisse Beanstandungen von Bauleistungen, -wie z.B. Farbabweichungen, Beschädigungen, Unebenheiten oder Risse-, überhaupt Mängel darstellen, die eine Nachbesserung durch den Verursacher erfordern.

Vor der Beauftragung eines schriftlichen Gutachtens sollte daher geklärt werden, ob umfangreiche gutachterliche Untersuchungen überhaupt notwendig sind.

Für einfache Sachverhalte biete ich eine Erstberatung (baufachliche Stellungnahme) an. Dies erspart Zeit und Kosten und Sie erhalten dennoch konkrete Lösungsvorschläge. Die Erstberatung ist zwar nicht kostenfrei, kann aber hilfreich sein, um nicht über das Ziel hinaus zu schießen. Die Erstberatung (baufachliche Stellungnahme) erstreckt sich über maximal zwei bis drei Zeitstunden, einschließlich der Zeit für die An- und Abfahrt. In der Erstberatung werden die vorgetragenen Beanstandungen vom Sachverständigen besichtigt und erforderlichenfalls Messungen und Überprüfungen geringen Umfangs durchgeführt. In einer kurzen mündlichen Zusammenfassung wird abschließend erörtert, ob und welche weiteren Maßnahmen ergriffen werden können oder sollten.

Zur Vergütung

Schiedsgutachten

Eine besondere Form des Privatgutachtens ist das Schiedsgutachten.

Das Schiedsgutachten bietet Vertragspartnern eine außergerichtliche Alternative zur Beilegung von Streitigkeiten, die meist auf Grund von unterschiedlichen Auffassungen zu bautechnischen Belangen und eventuellen Mängeln entstehen.

Die Vertragspartner, z.B. Bauträger und Erwerber, einigen sich bereits bei Vertragsabschluss oder auch später darauf, dass technische Beanstandungen an der Vertragsleistung durch einen unabhängigen und neutralen Sachverständigen (Schiedsgutachter) beurteilt werden.

Die Vertragspartner verpflichten sich dazu, die Bewertungen des Schiedsgutachters als verbindlich anzuerkennen. Eine solche Vereinbarung nennt sich Schiedsgutachterklausel.

Im Streitfall beauftragen die Parteien einvernehmlich mittels einer „Schiedsgutachterabrede“ in der Regel einen öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen, damit die unabhängige Klärung der technischen Sachverhalte gewährleistet ist.

Wichtig:

Das Schiedsgutachten kann nur angefochten werden bei grober Unrichtigkeit des Gutachtens.

Gerichtsgutachten

Gerichtsgutachten werden von Amts- und Landgerichten im Fall von gerichtlichen Auseinandersetzungen und in der Vorstufe -bei Selbständigen Beweisverfahren- als Mittel der Beweisaufnahme herangezogen. Gerichtsgutachten dienen den Richtern als Entscheidungshilfe bei der Urteilsfindung.

Die Sachverständigen, -bevorzugt die ö.b.u.v. Sachverständigen-, werden von den Richtern ernannt. Die Sachverständigen sind zur Gutachtenerstattung verpflichtet, ausgenommen im Falle der Befangenheit des Sachverständigen oder wenn die Thematik nicht in das Sachgebiet des Sachverständigen fällt.