Die öffentliche Bestellung und Vereidigung

Was bedeutet „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

Der Begriff „Sachverständiger“ ist in Deutschland nicht geschützt;

die Aufnahme einer Sachverständigentätigkeit ist nicht von gesetzlichen Genehmigungen und Überprüfungen abhängig.

Mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen soll den Verbrauchern angezeigt werden, dass der Sachverständige von einer kompetenten Stelle auf seine persönliche und fachliche Eignung zur Ausübung einer Sachverständigentätigkeit überprüft wurde.

Der ö. b. u. v. Sachverständige hat seine besondere Sachkunde (= überdurchschnittliche Fachkenntnisse) durch eine langjährige Berufserfahrung und zusätzlich im Rahmen einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung durch ein Fachgremium einer „staatlichen Stelle“ (Körperschaft öffentlichen Rechts, wie z. B. Industrie- und Handelskammern, Ingenieurkammern, Architektenkammern) nachgewiesen.

Er hat den Eid geschworen die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und die angeforderten Gutachten entsprechend zun erstatten. Er wird zur Erstattung von Gerichtsgutachten bevorzugt herangezogen.

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung verpflichtet den Sachverständigen darüber hinaus zur Einhaltung eines umfangreichen öffentlich-rechtlichen Pflichtenkatalogs, wie z. B.

  • Schweigepflicht
  • ständige Weiterbildung auf seinem Fachgebiet
  • regelmäßiger Nachweis der besonderen Sachkunde und der persönlichen Integrität

Welche Vorteile bietet nun die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen?

Die Verbraucher können sicher sein, dass

  • der Sachverständige ein überdurchschnittliches Fachwissen besitzt
  • er seine Aufgaben unabhängig, gewissenhaft, unparteiisch erfüllt

Die Beauftragung von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erhöht die Chance, dass ein Privatgutachten im Streitfall von der anderen Partei schon außergerichtlich anerkannt wird.